GroKo wird Hochverrat aus Strafgesetzbuch entfernen


schild_arbeitsrecht_entrechtung_sklavenstaat_unrechtBRDigung: Die Politik wird immer undurchsichtiger, intransparenter und gleitet vermehrt ins Geheime ab. Zwar bemüht man sich immer noch redlich all diese Geheimniskrämerei mit dem Schutz der Demokratie (vermutlich vor dem Bürger) zu rechtfertigen, aber die strafrechtliche Luft wird mit erkennbarem Verrat am Volk zunehmend dünner. Deshalb ergibt sich alsbaldiger Handlungsdruck innerhalb der Regierung (große Koalition), um ganz üble Fehlinterpretationen durch die Justiz gar nicht erst zu aufkommen zu lassen. Da gilt es in Windeseile Gesetze zu korrigieren, die unseren Politikern auf lange Sicht zum Verhängnis werden könnten.

Ein zentraler Punkt Punkt dabei ist der sogenannte „Hochverrat“. Wer nun meint, dass sei eine antike Betrachtung zu untergegangenen Staaten, als man noch „Hipp, Hipp, Hurra“ schrie, wenn der Kaiser vorbeieilte, der irrt. Auch heute gelten bei uns Gesetze gegen den Bürger die teils aus dem Dritten Reich stammen. Das Problem an den Gesetzen ist, dass sie eigentlich für alle Menschen gelten. Zu gern nehmen sich die Politiker dabei aber aus und berufen sich großzügig auf die sich selbst zugebilligte Immunität und damit Straffreiheit (vor dem Volk).

Erinnern wir uns noch an die letzte Posse, als es beispielsweise um Landesverrat ging, zugegeben, eine völlige Lachnummer gegen das was da noch im Strafgesetzbuch lauert? Gut die verlinkte Geschichte ging nach hinten los, vielleicht war es auch nur ein Testballon. Aber selbst dafür wurden einige Hüte für den Heimgang an der Garderobe abgeholt. Offenbar muss dieses Ereignis einige Politiker in der Bananenrepublik ziemlich aufgeschreckt haben, sehen wir mal nach durch welche Paragraphen sich unsere Volksver†räter bedroht sehen könnten, für den Fall dass ihr politisches Immunsystem kollabiert, dazu ein Blick ins Strafgesetzbuch (StGB):

§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

§ 82 Hochverrat gegen ein Land

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In Memorandum … der folgende Paragraph wird natürlich nicht entfernt, damit die Entfernung der vorherigen Bestimmungen nicht so auffällt, ohne den diese Bestimmung zwar nutzlos ist, aber sich trotzdem noch sehr schön liest und dem Volk das Gefühl vermittelt, dass sich auch Politiker noch bessern könnten.

§ 83a Tätige Reue

(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Justitia Kniebeugen Rechtsbeugen Profis gericht Recht Justiz SkandalDas nächste Fass, welches wir noch aufmachen könnten, wären die Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 91a StGB, die unter dem Arbeitstitel „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“, nicht minder brisant sind. Jeder anständige Bürge® wird mit Leichtigkeit einsehen, dass unter dem Aspekt der Vermeidung einer Selbstgefährdung hier nun akuter Handlungsbedarf bei den Volksver†rätern besteht. Mal sehen, wann die angekündigten Entschärfungen umgesetzt werden, ohne die man dieses Gebilde namens BRD gar nicht in eine EU-Diktatur überführen könnte. Nach wie vor gilt jedoch, „Recht bekommt wer es bezahlen kann“ … oder derjenige, der es für diejenigen umsetzt, die es bezahlen können. Diese Krähen werden sich nicht gegenseitig die Augen aushacken, sondern nur den verwirrten Schäfchen, die vermehrt orientierungslos und panisch in der Gegend herumlaufen.

Quelle: http://qpress.de/2015/09/16/groko-wird-hochverrat-aus-strafgesetzbuch-entfernen/